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Gesamtreform des Exektutionsrechts (GREx) geplant
Die Bundesregierung plant eine umfassende Reform des heimischen Exekutionsrechts mit der Zielsetzung der Steigerung der Effizienz des Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung von Forderungen. Dazu kommen zahlreiche redaktionelle Änderungen, insbesondere solche systematischer und sprachlicher Natur, der ursprünglich aus dem Jahr 1896 stammenden Exekutionsordnung (EO). Aus Sicht des Gläubigerschutzes und dessen Interesse an einer effizienten Forderungshereinbringung sind vor allem die angedachten Änderungen im Spannungsfeld Exekution/Insolvenz wesentlich.
Gesamtexekution
Positiv und für die andrängenden Gläubiger vereinfachend ist, dass Gläubiger nicht mehr konkrete Exekutionsmittel zu nennen haben. Diese umfassen künftig Fahrnis- und Gehaltsexekution und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses. Zudem soll der Zugriff auf weitere Vermögenswerte (z.B. offene Forderungen, andere bewegliche Vermögenswerte) auch ohne gesonderten Gläubigerantrag möglich sein. Dem im Rahmen dieses erweiterten Exekutionspaketes zu bestellenden Verwalter obliegt die Ermittlung, Be- und Verwertung der geeigneten Vermögensobjekte. Somit wird in einem Akt das gesamte vorhandene Vermögen des Schuldners für den Haftungsfonds der Gläubiger herangezogen.
Amtswegige Feststellung der „offenkundigen Zahlungsunfähigkeit“
Ausdrücklich zu begrüßen ist, dass nunmehr gemäß § 49a EO neu bei offenkundiger Zahlungsunfähigkeit das Exekutionsgericht diese festzustellen und das Exekutionsverfahren einzustellen hat. Dann obliegt es einem Gläubiger einen Insolvenzantrag zu stellen. Nach § 69 IO ist zudem der Schuldner verpflichtet, längstens nach 60 Tagen einen Insolvenzantrag einzubringen.
Würde man die angedachte Neuerung – Feststellung der Zahlungsunfähigkeit durch das Exekutionsgericht – konsequent zu Ende denken, gelänge man zu einer amtswegig eingeleiteten Insolvenzeröffnung. Zu diesem Schritt war aber der Gesetzgeber offensichtlich nicht mutig genug. So sind die Gläubiger dazu berufen. Aber auch die Schuldner sind gefordert, da spätestens am 61. Tag nach dem Beschluss über die Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzantrag eingebracht worden sein muss, widrigenfalls sich der Schuldner nach §§ 156 ff StGB wegen Insolvenzverschleppung, Gläubigerbenachteiligung et al. strafbar macht. Die in der Praxis leidlich geführten Diskussionen über den Zeitpunkt des Eintritts der materiellen Insolvenz sind damit hinfällig. Ebenso wäre die Prüfung der Redlichkeit des Schuldners z.B. bei der Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens vereinfacht.
Veröffentlichung in der Ediktsdatei
Damit alle Gläubiger Kenntnis von der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit erlangen, sieht § 49a Abs 2 die Veröffentlichung in der Justiz-Ediktsdatei vor. Das ist auch das zweckmäßige Instrumentarium, um Gläubiger einerseits vor sinnlosen Exekutionsmaßnahmen und andererseits vor weiteren Schäden zu schützen.
Nicht für alle Gläubiger von Vorteil
Kritisch sieht Creditreform, dass durch den Abbruch des Exekutionsverfahrens aufgrund offenkundiger Zahlungsunfähigkeit die Situation von mit Nachdruck agierenden Gläubigern dahingehend verschlechtert wird, als diese im Fall der Insolvenzeröffnung nur verhältnismäßig durch die Insolvenzquote befriedigt werden. Das nimmt der Gesetzesvorschlag mit dem Argument in Kauf, dass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die Forderungseintreibung aus Gläubigersicht generell effektiver sei, da vorher (im Exekutionsverfahren) erlangte Zahlungen oftmals ohnehin vom Insolvenzverwalter angefochten würden. Solche Anfechtungen von erhaltenen Zahlungen aus dem Exekutionsverfahren im Rahmen eines nachträglich eröffneten Insolvenzverfahren sind in der Praxis zwar gegeben, aber durchaus bzgl. Anzahl und Höhe der Forderungen zu vernachlässigen. Somit bleibt der fahle Beigeschmack, dass mit Verve andrängende Gläubiger nicht mit Erfolg belohnt werden, wenn der Verwalter im Exekutionsverfahren die offenkundige Zahlungsunfähigkeit feststellt und das Exekutionsverfahren abbricht – und indirekt den oder die Gläubiger an das Insolvenzgericht verweist.
Prävention muss gestärkt werden
Ebenfalls kritisch möchten wir anmerken, dass bei der beabsichtigten Gesamtreform des Exekutionsrechts der Gedanke des vorbeugenden Gläubigerschutzes nicht aufgegriffen wurde. Seit 1. Januar 2019 können Gläubiger zur Beurteilung, ob sie einen Rechtsstreit oder ein Exekutionsverfahren einleiten oder weiterführen sollen, zwar in bestimmte Daten über Exekutionsverfahren, die gegen ihre Schuldner wegen Geldforderungen geführt werden, elektronisch Einsicht nehmen. Zu diesem Zweck steht die Exekutionsdaten-Abfrage (EXDA) im Internet zur Verfügung. Dieses Einsichtsrecht besteht aber erst zu einem Zeitpunkt, zu dem die Forderung bereits besteht und überfällig ist. Um selbst dann erst Einsicht nehmen zu können, muss der Gläubiger derzeit den Bestand einer Forderung und berechtigte Zweifel an der Bonität seines Schuldners bescheinigen (§§ 427 ff EO).
Die elektronische Abfrage der Exekutionsdaten selbst darf dann nur von Rechtsanwälten und Notaren als Vertreter von Gläubigern sowie von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträgern als Gläubiger durchgeführt werden. Für Rechtsanwälte und Notare wird die Abfragemöglichkeit über die von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister beauftragten Verrechnungsstellen angeboten. Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträgern kann eine Zugangsberechtigung auch im Rahmen des Portalverbunds eingeräumt werden. Die Abfrage von Exekutionsdaten ist kostenpflichtig. Für jede Abfrage – auch solche die eine Leermeldung auswerfen – fallen Gebühren in Höhe von EUR 10,- an (TP 14 Z 17 GGG). Bei Abfragen über eine Verrechnungsstelle werden die Gebühren zzgl. eines angemessenen Zuschlags direkt von dieser in Rechnung gestellt.
Creditreform regt daher an, dass auch für Kreditauskunfteien (§152 GewO) und Inkassoinstitute (§ 118 GewO) eine Möglichkeit zur Einsichtnahme eingeräumt wird, die im Rahmen der berechtigten Tätigkeit dieser beiden Berufsgruppen und somit auch im Sinne des vorbeugenden Gläubigerschutzes getätigt werden darf.
Kreditauskunfteien werden typischerweise im Vorfeld einer beabsichtigen Geschäftsverbindung auf (Lieferanten-)Kreditbasis mit einer Auskunft über die Bonität der künftigen Geschäftspartner beauftragt. Wenn die EXDA ergibt, dass der prospektive Kunde dort bereits als Schuldner eingetragen ist, kann somit in jedem derartigen Einzelfall ein Forderungsverlust mit entsprechender Liquiditätsschwächung bis hin zur möglichen eigenen Insolvenz des Gläubigers, sowie ein kostenaufwendiges Gerichtsverfahren gegen den Schuldner vermieden werden. Für den Schuldner bedeutet das in letzter Konsequenz Schutz vor weiterer Verschuldung, die Gerichte werden vor unnötiger Belastung geschützt.
Kontakt
Mag. Gerhard M. Weinhofer
Unternehmenskommunikation
Mitglied der Geschäftsleitung