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Details zur Gesamtreform des Exekutionsrechts
Wie berichtet hat der Nationalrat am 22.4.2021 ein umfassendes Reformpaket des Exekutionsrechts beschlossen, das mit 1. Juli 2021 in Kraft tritt. Mit diesem Bundesgesetz werden u.a. die Exekutionsordnung, die Insolvenzordnung, ABGB, UGB etc. novelliert. Das Reformpaket beinhaltet für Unternehmen, die auf Kredit geliefert und geleistet haben und damit Gläubiger sind, zahlreiche und in der täglichen Praxis relevante Neuerungen, unter anderem eine Zusammenfassung von Exekutionsmitteln als „Exekutionspaket", aber auch eine Bündelung aller Verfahren zur Hereinbringung von Geldforderungen beim allgemeinen Gerichtsstand des Verpflichteten. Darüber hinaus werden im Sinne einer rascheren Entschuldung Schnittstellen zum Insolvenzrecht geschaffen. Konkret soll mit dem Reformpaket etwa bereits im Exekutionsverfahren die Feststellung erleichtert werden, ob der Verpflichtete „offenkundig insolvent“ ist, um so rascher zu einem Insolvenzverfahren und zu einem Kostenstopp bei einem wirtschaftlich sinnlosen Exekutionsverfahren zu kommen. Die „offenkundige Insolvenz“ des Schuldners wird in der Ediktsdatei des Bundesministeriums für Justiz veröffentlicht.
Im Detail erscheinen folgende Änderungen besonders relevant:
Zwischen inländischen und ausländischen Exekutionstiteln wird deutlicher unterschieden (§ 1). Beide begründen unverändert den Anspruch auf Vollstreckung förmlich festgestellter Leistungen. Das Exekutionsgericht ist für die Bewilligung und den Vollzug der Zwangsvollstreckung zuständig. Zukünftig ist regelmäßig das Bezirksgericht am Wohnsitz des Verpflichteten als Bewilligungsgericht und als Vollzugsgericht für die Exekution von Geldforderungen zuständig. Die Zuständigkeit erfasst die Exekution in das bewegliche Vermögen. Daher ist nunmehr bloß ein Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Verpflichteten berufen, in bewegliches Vermögen zu vollstrecken, um Geldforderungen für den Betreibenden einzubringen. Die Zuständigkeit erfasst gleichzeitige Exekutionen in mehrere Vermögensgegenstände (Exekutionspaket), aber auch die Exekutionen in einzelne Vermögensgegenstände.
Exekutionsanträge sind nun einfach ohne Halbschrift einzubringen. Die Beschäftigung und das Geburtsdatum des Exekutionsgegners ist zur Vermeidung von sog. „Doppelgängerfällen“ anzugeben. Der Antrag auf Ausdehnung auf weitere Exekutionsmittel wird durch Ausdehnung der Exekutionsbewilligung erledigt; eine neuerliche Exekutionsbewilligung und Prüfung des Exekutionstitels entfällt.
Exekutionspaket: Zwei Exekutionspakete sollen die Effizienz der Zwangsvollstreckung erhöhen. Sie fassen Exekutionsmittel und Exekutionsobjekte zusammen. Betreibende Gläubiger haben die Forderungen und die anderen Ansprüche, auf die Exekution geführt werden soll, nicht mehr anzugeben. Ihnen kommt ein Wahlrecht hinsichtlich der Exekutionsmittel und der Exekutionsobjekte zu. Ist die Exekution in alle Vermögensobjekte eines oder mehrerer Exekutionsmittel bewilligt, kann der Gläubiger auf die Pfändung einzelner Vermögensrechte des Antrags verzichten.
- Sog. Einfaches Exekutionspaket (§ 19): Beantragt der Gläubiger die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung ohne ein Exekutionsmittel zu nennen, so umfasst die Vollstreckung als Exekutionspaket die Exekution auf bewegliche Sachen (inkl. Papiere), auf die vom Gläubiger bezeichneten, wiederkehrenden beschränkt pfändbaren Geldforderungen, sowie die vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger ermittelten Forderungen und schließlich die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses.
- Erweitertes Exekutionspaket (§ 20): Es umfasst antragsgemäß alle Arten der Exekution in das gesamte bewegliche Vermögen zur Hereinbringung einer Geldforderung von mehr als EUR 10.000,-; darunter ist der erfolglose Einsatz des einfachen Pakets Voraussetzung für die Bewilligung des erweiterten Pakets. Das erweiterte Exekutionspaket ist zwingend von einem zu bestellenden Verwalter einzusetzen. Er hat pfändbares Vermögen zu ermitteln, in ein Inventar aufzunehmen (Mitwirkungspflicht des Verpflichteten) und zu pfänden. Gepfändete Vermögensgegenstände, die nicht befriedigungstauglich sind, können auf Antrag einer Partei oder des Verwalters beschlussförmig dem Verpflichteten überlassen werden. Das Pfandrecht erlischt gleichzeitig mit dem Beschluss. Vorbild der Ausscheidungsbestimmung ist die Überlassung wertlosen Insolvenzvermögens in die freie Verfügung des Insolvenzschuldners. Jede weitere Bewilligung eines erweiterten Exekutionspakets gegen denselben Verpflichteten führt zum Betritt zu diesem Verfahren. Spätere Gläubiger werden nach ihrem Rang berücksichtigt. Ist das vom Verwalter ermittelte Vermögen zu knapp, hat er weiteres Vermögen zu ermitteln, zu pfänden und zu verwerten. Der Rang der Gläubiger im gemeinsamen erweiterten Exekutionspaket richtet sich nach dem frühesten Zeitpunkt, zu dem zu Gunsten des betreibenden Gläubigers im Rahmen des erweiterten Exekutionspakets ein Pfandrecht begründet worden ist.
Verwalter: Er ist nunmehr zusätzlich für auf alle Vermögensobjekte, oder wenigstens alle Vermögenobjekte eines Exekutionsmittels, gerichtete Exekutionen vorzusehen und wegen der Komplexität des erweiterten Exekutionspakets einzusetzen. Sein Anforderungsprofil ist an jenem des Insolvenzverwalters ausgerichtet. Die Kosten der Exekutionsverwaltung hat der betreibende Gläubiger zwingend vorzufinanzieren. Ein Verwalter ist erst zu bestellen, nachdem der Gläubiger den Kostenvorschuss zur Deckung der Mindestentlohnung erlegt hat. Endgültig trägt die Kosten der Verpflichtete. Die Verwalterbestellung ist nicht bekämpfbar. Demgegenüber ist die Enthebung der Person des Verwalters möglich. Der Verwalter darf Liegenschaften, Räumlichkeiten und Wohnungen des Verpflichteten betreten, Nachforschungen anstellen und auch gegen dessen Willen Einsicht in Schriften und Bücher des Verpflichteten nehmen. Beauftragte und Bedienstete des Verpflichteten haben dem Verwalter Auskünfte zu erteilen. Er darf namens des Betreibenden Ratenzahlungen mit dem Verpflichteten abschließen, die der Betreibende nicht ausdrücklich im Exekutionsantrag ablehnte. Der Verwalter hat über seine Tätigkeit Rechnung zulegen. Ihm gebührt erfolgsabhängige Entlohnung.
Offenkundige Zahlungsunfähigkeit: Die offenkundige Zahlungsunfähigkeit stellt sich beim zur Ermittlung von beweglichem Vermögen stattfindenden Vollzug heraus; ihre Erfassung ist nicht fortgesetzte Prüfaufgabe des Exekutionsgerichts. Sie führt zum Innehalten mit der Zwangsvollstreckung. Verpfändungen und gesetzliche Pfandrechte zu Gunsten des Betreibenden sind davon ausgenommen. Das Exekutionsgericht hat die offenkundige Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten nach Parteieneinvernahme mit Beschluss festzustellen und den Beschluss in der Ediktsdatei zu veröffentlichen.
Ab jetzt sollen alle Gläubiger des offenkundig zahlungsunfähigen Schuldners die wirtschaftliche Lage erkennen können. Rechtswirksam festgestellte Offenkundigkeit der Zahlungsunfähigkeit legt nahe, von der Säumnis des Schuldners mit der Insolvenzantragspflicht auszugehen. Die Exekution in das bewegliche Vermögen ruht. Sie kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers unter bestimmten Bedingungen (z.B. Abweisung des Insolvenzantrags mangels Vermögens) fortgesetzt werden. Bereits im Zeitpunkt des Exekutionsverfahrens bestehende Verpfändungen und gesetzliche Pfandrechte begründen Absonderungsrechte im Insolvenzverfahren.
Das Bundesgesetz „Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx“ tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Es ist, soweit für Einzelbestimmungen nicht anderes bestimmt ist, auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 2021 bei Gericht eingelangt ist.
Hier ein Link zur Parlaments-Website mit u.a. dem kompletten Gesetzestext:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/I/I_00770/index.shtml
Conclusio: Positiv und für die Gläubiger vereinfachend ist, dass Gläubiger nicht mehr konkrete Exekutionsmittel zu nennen haben. Diese umfassen künftig Fahrnis- und Gehaltsexekution und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses. Dem Exekutionsverwalter obliegt die in der Praxis für einen Gläubiger schwierige Ermittlung, Be- und Verwertung der geeigneten Vermögensobjekte. Somit kann in einem Akt das gesamte vorhandene Vermögen des Schuldners für den Haftungsfonds der Gläubiger herangezogen werden.
Die amtswegige Feststellung der offenkundigen Insolvenz des Schuldners führt dazu, dass wirtschaftlich sinnlose Exekutionen gar nicht erst eingeleitet werden bzw. schafft klare Verhältnisse. Entweder stellt ein Gläubiger danach den Antrag auf Insolvenzeröffnung oder der Schuldner hat 60 Tage Zeit dies selbst zu machen. Experten rechnen aufgrund dieser Gesetzesmaßnahme mit rund 1.000 zusätzlichen Schuldenregulierungsverfahren pro Jahr.
Kontakt
Mag. Gerhard M. Weinhofer
Unternehmenskommunikation
Mitglied der Geschäftsleitung